1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 15.01.2008 (Az.:
2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zustimmung der Beklagten zur Ausübung einer Nebentätigkeit.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten als Postzustellerin beschäftigt. Sie ist in der Niederlassung "Brief" R. der Beklagten im Bereich deren Abteilung "Stationäre Bearbeitung" im Briefzentrum St. mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingesetzt und erzielt dabei ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. € 1.200,--.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|