OLG Celle - Beschluss vom 04.09.2003
8 Sch 11/02
Normen:
ZPO § 1061 ;
Fundstellen:
SchiedsVZ 2004, 165

UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 8 Sch 11/02

DRsp Nr. 2003/15422

UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

»1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede. 2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden. 3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.«

Normenkette:

ZPO § 1061 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des am 28. März 2002 ergangenen Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CITAC), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin insgesamt 2.942.333,70 RMB zu zahlen (Original Anl. Ast 1 nebst Übersetzung Anl. Ast 2).