Die zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, daß wegen der fehlenden Protokollierung, daß der Vergleich vorgelesen und genehmigt worden ist, kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Auf die Formnichtigkeit des Vergleichs könnte sich aber der Antragsgegner, der bisher nicht zu dem Antrag des Antragstellers gehört worden ist, nicht mehr berufen. Er müßte sich den Einwand der Prozeßverwirkung entgegen halten lassen. Der Vergleich ist bereits im Termin vom 17. November 1992 abgeschlossen worden. Auf seinen Antrag vom 24.03.1995 ist nach Anhörung des Antragsgegners dem Antragsteller am 19.04.1995 eine Rechtsnachfolgerklausel wegen eines Teilbetrages von 7.632,00 DM, nämlich für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. März 1995 in Höhe von monatlich 318,00 DM erteilt worden, aus der auch die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist. Der Antragsgegner hat sich zu keiner Zeit auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen. Es würde deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich der Antragsgegner auf die Formnichtigkeit beriefe.
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