KG - Beschluss vom 25.06.2009
27 W 92/08
Normen:
BGB § 873 Abs. 1; BGB § 883; BGB § 925; BGB § 985; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 2; ZPO § 727;
Fundstellen:
KGReport 2009, 670
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 550/95

Umschreibung des Titels gegen den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners

KG, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 27 W 92/08

DRsp Nr. 2009/16151

Umschreibung des Titels gegen den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners

1. Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht nur dann der Rechtskrafterstreckung und der Titelumschreibung zu seinen Lasten entgegen, wenn durch die Vollstreckung in seine gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde. 2. Die Anwartschaft auf das Eigentum an einem Grundstück gewährt kein Recht zum Besitz. Der gutgläubige Erwerb einer solchen Anwartschaft hindert die Umschreibung eines Herausgabetitels zur Vollstreckung gegen den Erwerber daher nicht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.113.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 873 Abs. 1; BGB § 883; BGB § 925; BGB § 985; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 2; ZPO § 727;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel.

Die mittlerweile verstorbene Klägerin und die Beschwerdeführerin streiten seit Beginn der 90er Jahre mit der Beklagten und der Beschwerdegegnerin um ein Grundstück in der G... straße ... in Berlin - Mitte.