1. Unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheid vom 15. April 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Juni 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2006 wird die Umsatzsteuer 2003 auf einen Negativbetrag von 2.798,89 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Z (nachfolgend Schuldner) tätig.
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