OLG Köln, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 6 W 10/99
DRsp Nr. 1999/10409
Umfang eines geschlossenen Auskunftsvergleichs
»Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890ZPO.«
Die sofortige Beschwerde ist nach § 793ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.
Sie ist indessen nicht begründet.
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