Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 5.000,00.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen:
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