OLG Hamburg - Beschluss vom 06.09.2010
3 W 81/10
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 738/09

Umfang einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 3 W 81/10

DRsp Nr. 2010/21466

Umfang einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung

1. Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche ein Anbieten und Bewerben von bestimmten Waren in deutscher Sprache über eine deutsche Internetdomain zum Gegenstand hat, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. 2. Ist Gegenstand des nachfolgenden Ordnungsmittelantrages ein Anbieten und Bewerben der nämlichen Waren in englischer Sprache über eine internationale Domain, so fällt diese Wettbewerbshandlung nicht mehr in den Kern des ergangenen Verbots.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde nach einem Gegenstandswert von € 5.000,00.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen: