OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.07.2008
I-2 W 59/06
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 468; BGB § 694; HGB § 87c;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 328
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.10.2006

Umfang einer gerichtlich ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen I-2 W 59/06

DRsp Nr. 2009/2739

Umfang einer gerichtlich ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung

Ist der Schuldner nicht in der Lage, eine titulierte Auskunftsverpflichtung anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zu erfüllen, so ist ihm gleichwohl die Erteilung der Auskunft nicht unmöglich, solange er eine zumutbare Erkenntnisquelle, etwa das Archiv eines Vertragspartners, nicht ausgeschöpft hat.

Tenor:

I. Die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1), 2) und 4) gegen die sie betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inanspruchnahme der P. H. I. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beträgt.

II. Auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin werden die die Schuldner zu 1), 3) und 5) betreffenden Zwangsmittelbeschlüsse der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2006 in dem die Schuldner zu 3) und 5) betreffenden Kostenausspruch sowie dahingehend abgeändert,