BGH - Urteil vom 15.03.1996
V ZR 273/94
Normen:
PrGBO §§ 4, 7; ZVG § 90 ;
Fundstellen:
BGHR GBO § 2 Abs. -3 Gebäudegrundstück, unvermessenes 1
BGHR ZVG § 90 Abs. 1 Gebäudegrundstück, unvermessenes 1
KTS 1996, 480
MDR 1996, 1234
NJ 1996, 585
Rpfleger 1996, 417
WM 1996, 1376
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Umfang des Zuschlags unvermessener Gebäudegrundstücke in Preußen

BGH, Urteil vom 15.03.1996 - Aktenzeichen V ZR 273/94

DRsp Nr. 1996/20409

Umfang des Zuschlags unvermessener Gebäudegrundstücke in Preußen

»Zum Umfang des Zuschlags unvermessener Gebäudegrundstücke im Gebiet des ehemaligen Landes Preußen.«

Normenkette:

PrGBO §§ 4, 7; ZVG § 90 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 1961 ließ Frau L. H. geb. He. das

"im Grundbuche von W., Blatt 194 - Bestandsblatt 828, wie folgt verzeichnete Hausgrundstück Nr. 203:

- Gemarkung W. - Flur 7

Flurstück: 323/38 Hofraum: 4,90 ar

Flurstück: 608/38 Hofraum: 1,17 ar

Flurstück: 609/38 Hofraum: 1,40 ar

insgesamt: 7,47 ar Größe"

an die Kläger auf. Diese wurden am 4. Dezember 1961 in das an diesem Tage angelegte Grundbuch Blatt 1592, nunmehr 1639, als Miteigentümer eingetragen. Nach dem Katasterblatt beträgt die tatsächliche Größe des Flurstücks 323/38 nur 3,20 ar. Die an 4,90 ar fehlende Fläche (streitige Fläche) zählt zu dem Flurstück 166/38, als dessen Eigentümer die Beklagten aufgrund eines Kaufvertrages vom 27. April 1989 im Grundbuch Blatt 1083 eingetragen sind. Auf ihr befindet sich das Haus Nr. 203 ("K. 203", jetzt "K. 3"), das (als Grundstücksbestandteil) Gegenstand der Auflassung an die Kläger war. Im Westen wird diese Fläche durch die Grenze der Flurstücke 328/38 und 166/38, im Osten durch eine Linie umrissen, die durch die Trennmauer der Häuser Nr. 203 und 204 (jetzt "K. 1") verläuft.