Mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 1961 ließ Frau L. H. geb. He. das
"im Grundbuche von W., Blatt 194 - Bestandsblatt 828, wie folgt verzeichnete Hausgrundstück Nr. 203:
- Gemarkung W. - Flur 7
Flurstück: 323/38 Hofraum: 4,90 ar
Flurstück: 608/38 Hofraum: 1,17 ar
Flurstück: 609/38 Hofraum: 1,40 ar
insgesamt: 7,47 ar Größe"
an die Kläger auf. Diese wurden am 4. Dezember 1961 in das an diesem Tage angelegte Grundbuch Blatt 1592, nunmehr 1639, als Miteigentümer eingetragen. Nach dem Katasterblatt beträgt die tatsächliche Größe des Flurstücks 323/38 nur 3,20 ar. Die an 4,90 ar fehlende Fläche (streitige Fläche) zählt zu dem Flurstück 166/38, als dessen Eigentümer die Beklagten aufgrund eines Kaufvertrages vom 27. April 1989 im Grundbuch Blatt 1083 eingetragen sind. Auf ihr befindet sich das Haus Nr. 203 ("K. 203", jetzt "K. 3"), das (als Grundstücksbestandteil) Gegenstand der Auflassung an die Kläger war. Im Westen wird diese Fläche durch die Grenze der Flurstücke 328/38 und 166/38, im Osten durch eine Linie umrissen, die durch die Trennmauer der Häuser Nr. 203 und 204 (jetzt "K. 1") verläuft.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|