Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.2.2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz von der Klägerin zu 38%, der Beklagten zu 62% zu tragen sind. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 3.600 € festgesetzt.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im ausgesprochenen Umfang begründet.
A. Eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kam nicht in Betracht, denn die Zahlungsklage war ursprünglich unbegründet (vgl. BGH MDR 1979, 1000 f. [juris-Rn. 5]; BGHZ 79, 275, 276). Dem Schuldner A der Klägerin standen - wie bereits erstinstanzlich unstreitig geworden ist - keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.
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