I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung entstanden sein sollen. Die Klägerin beabsichtigte, die Häuser A. -Straße 25 - 29 in M. abzureißen. Die Grundstücke A. -Straße 23, das im Eigentum des Beklagten steht, und 25 grenzen unmittelbar aneinander. Da der Beklagte befürchtete, dass bei einem Abriss Schäden an seinem Hausgrundstück entstehen könnten, beantragte er mit Schriftsatz vom 22.3.2005 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (5 OH 3/05 LG Halle). Die Klägerin hatte die Durchführung der Abrissarbeiten für die Zeit ab 1.7.2005 angekündigt. Mit Schriftsatz vom 17.6.2005 beantragte der Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Antrag (Bl. 2 in 5 O 168/05):
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