BVerfG - Beschluß vom 26.04.2005
1 BvR 1924/04
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 0235/04

Umfang des effektiven Rechtsschutzes bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Ergehen gleichgelagerter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

BVerfG, Beschluß vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1924/04

DRsp Nr. 2005/8247

Umfang des effektiven Rechtsschutzes bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach Ergehen gleichgelagerter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs

Entscheidet das Oberlandesgericht rasch ohne mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen Textes eines Urteils des Bundesgerichtshofs, der einen nahezu identischen Sachverhalt betrifft, und vermeidet es auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so stellt sich dies zumindest bei objektiver Betrachtung als Ausschluss des Zugangs zur Revisionsinstanz dar.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 ; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht und wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.