I. Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht und wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|