Umfang der Wahrheitspflicht hinsichtlich eines debitorisch geführten Girokontos
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ss 106/08
DRsp Nr. 2009/24708
Umfang der Wahrheitspflicht hinsichtlich eines debitorisch geführten Girokontos
1. Der Gegenstand der über die §§ 156, 163 I StGB strafbewehrten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wird bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 III ZPO durch den Schutzzweck des § 807 I ZPO beschränkt. Dem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff durch Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, also nur der gegenwärtigen Vermögenswerte (Anschluss u.a. an BGHSt 8, 399/400 f.; 14, 345/346 ff. und 19, 126/128 ff.).
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