OLG Bamberg - Beschluss vom 29.09.2008
3 Ss 106/08
Normen:
StGB § 156; StGB § 163 Abs. 1; ZPO § 807 Abs. 1; ZPO § 807 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2009, 385
wistra 2009, 36

Umfang der Wahrheitspflicht hinsichtlich eines debitorisch geführten Girokontos

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ss 106/08

DRsp Nr. 2009/24708

Umfang der Wahrheitspflicht hinsichtlich eines debitorisch geführten Girokontos

1. Der Gegenstand der über die §§ 156, 163 I StGB strafbewehrten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstöße gegen die Wahrheitspflicht wird bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 III ZPO durch den Schutzzweck des § 807 I ZPO beschränkt. Dem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff durch Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, also nur der gegenwärtigen Vermögenswerte (Anschluss u.a. an BGHSt 8, 399/400 f.; 14, 345/346 ff. und 19, 126/128 ff.).