OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2005
6 W 6/05
Normen:
BGB § 259; BGB § 260; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-6 O 304/01,

Umfang der Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 6 W 6/05

DRsp Nr. 2009/5296

Umfang der Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn

1. Der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn ist erst dann erfüllt, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung auf die Angaben über seine Gestehungskosten und Vertriebskosten so vollständig gemacht hat, wie er dazu in der Lage ist; sind die Angaben erkennbar unvollständig, so besteht ein Anspruch des Gläubigers auf Ergänzung der Auskunft. 2. Der Auskunftsschuldner hat zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegebenenfalls auch Erkundigungen bei Dritten einzuholen. Dabei hat er darzulegen, welche Anstrengungen er unternommen hat, um dieser Nachforschungs- und Erkundigungspflicht nachzukommen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 260; ZPO § 888;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht gemäß § 888 ZPO Zwangsmittel gegen die Beklagte festgesetzt, weil die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziff. IV. und V. des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2002 nicht hinreichend nachgekommen ist. Auch die weiteren Angaben der Beklagten im Beschwerdeverfahren sowie die Vorlage weiterer Unterlagen (Anlagen B 1 - B 5) reichen zur Erfüllung der Auskunftspflicht noch nicht aus.