Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht gemäß § 888 ZPO Zwangsmittel gegen die Beklagte festgesetzt, weil die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäß Ziff. IV. und V. des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2002 nicht hinreichend nachgekommen ist. Auch die weiteren Angaben der Beklagten im Beschwerdeverfahren sowie die Vorlage weiterer Unterlagen (Anlagen B 1 - B 5) reichen zur Erfüllung der Auskunftspflicht noch nicht aus.
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