Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig (§ 91 a Abs. 2 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, denn das Landgericht hat die Kosten des ersten Rechtszugs zu Recht dem Beklagten auferlegt.
I.
1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte der Beklagte im Beschwerdeverfahren zunächst das Fehlen einer Aufrechnungslage ein (Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2002). Auf den ausführlichen rechtlichen Hinweis des Senats vom 22. Januar 2003 hin erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003, dass er seinen Einwand nicht aufrecht erhalte.
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