BGH - Urteil vom 08.11.2005
XI ZR 90/05
Normen:
BGB § 666 § 675 ; ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BB 2006, 121
BGHReport 2006, 246
BGHZ 165, 53
BKR 2006, 34
DB 2006, 276
InVo 2006, 148
JR 2007, 73
MDR 2006, 220
NJW 2006, 217
Rpfleger 2006, 140
WM 2005, 2375
ZIP 2005, 2252
ZVI 2006, 114
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 207/04
AG Regensburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 579/04

Umfang der Pfändung eines Anspruchs aus Kontokorrent; Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschluss

BGH, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen XI ZR 90/05

DRsp Nr. 2005/20815

Umfang der Pfändung eines Anspruchs aus Kontokorrent; Anspruch auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschluss

»Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 666 § 675 ; ZPO § 829 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 2.031,81 EUR nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt es: