Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonten die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldforderung in Höhe von 2.031,81 EUR nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt es:
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