OLG München - Beschluß vom 06.06.1997
11 W 1677/97
Normen:
ZPO §§ 788 883 ;
Fundstellen:
AGS 1998, 40
AnwBl 1999, 239
JurBüro 1997, 607
MDR 1997, 882
OLGReport-München 1997, 204

Umfang der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung bei Herausgabevollstreckung

OLG München, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 11 W 1677/97

DRsp Nr. 1998/14486

Umfang der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung bei Herausgabevollstreckung

»Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage (hier ersteigerte Kranbrücke mit Hängekran 8 to) sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.«

Normenkette:

ZPO §§ 788 883 ;

Gründe:

Am 13.5.1995 führte die Schuldnerin durch den öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer eine Versteigerung der in ihrer Betriebshalle befindlichen Werkzeuge und Maschinen durch. Der Gläubiger erhielt den Zuschlag für eine in der Betriebshalle montierte 14,5 m lange Kranbrücke mit Hängekran ABUS 8,0 t, Baujahr 1991, zum Preis von 13.886,75 DM, auf welchen ein Teilbetrag von 3.000,-- DM bezahlt wurde. Im Oktober 1995 versuchte der Gläubiger erfolglos, einen Termin für den Abbau der Anlage zu erhalten. Die Schuldnerin teilte ihm mit, daß ein Abbau möglicherweise erst zum Jahresende 1995 gestattet werden könne.

Der Gläubiger erwirkte daraufhin das Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO) des Landgerichts Memmingen vom 13.12.1995, das wie folgt lautet:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrer Betriebshalle in montierte 14,5 Meter lange Kranbrücke mit Hängekran ABUS 8.0 t, Baujahr 1991, an den Kläger herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 10.886,25 DM (i.W.: zehntausendachthundertsechsundachtzig 25/100 Deutsche Mark).