OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.09.2003
9 WF 79/03
Normen:
ZPO § 769 ; ZPO § 793 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 327/03

Umfang der Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 9 WF 79/03

DRsp Nr. 2004/2635

Umfang der Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht

Die vom Erstgericht getroffene Einstellungsentscheidung hinsichtlich der Zwangsvollstreckung kann im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung nach § 793 ZPO nur auf grobe Gesetzesverstöße und Ermessensfehler überprüft werden.

Normenkette:

ZPO § 769 ; ZPO § 793 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In einem notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvertrag vom 24. Juli 1998 haben die Parteien eine mit einer Wertsicherungsklausel versehene "Unterhaltshöchstbetragsregelung" getroffen. Der Antragsteller hat sich wegen der diesbezüglichen Unterhaltsverpflichtung ("von z.Zt. DM 1.000,--") der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen.

Im vorliegenden Verfahren - die Klage befindet sich im Stadium des PKH-Prüfungsverfahrens und ist noch nicht zugestellt - begehrt der Antragsteller die Abänderung der notariellen Urkunde dahin, dass er - beginnend mit März 2003 - keinen nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin mehr zu leisten hat. Zugleich hat er um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nachgesucht.