Der Beklagte war Sachwalter im Sinne des §
Am 4. Juli 1984 beantragte der Tischler J Sch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht bestellte durch Beschluß vom 5. Juli 1984 den Beklagten zum vorläufigen Verwalter. Im Termin vom 22. Oktober 1984 stimmten die Gläubiger einem Vergleichsvorschlag zu, dessen beide letzten Absätze wie folgt lauten: "Ich unterwerfe mich nach Bestätigung des angenommenen Vergleichsvorschlages der Überwachung durch den jetzigen vorläufigen Vergleichsverwalter Dr. F S als Sachwalter der Gläubiger.
Ich werde dem vorgeschlagenen Sachwalter nach Annahme des Vergleichsvorschlages und Bestätigung durch das Gericht unwiderruflich notarielle Vollmacht erteilen, mein gesamtes Vermögen zu veräußern und den Erlös an die Gläubiger abzuführen."
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