BGH - Urteil vom 25.02.1988
IX ZR 139/87
Normen:
VerglO § 91, § 92 Abs. 1, § 42 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Sachwalterhaftung 2
BGHR VerglO § 42 Beteiligte 1
BGHR VerglO § 92 Abs. 1 Sachwalterhaftung 1
BGHZ 103, 310
DB 1988, 905
DRsp IV(438)209f-g
MDR 1988, 577
WM 1988, 556
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Umfang der Haftung des Sachwalters

BGH, Urteil vom 25.02.1988 - Aktenzeichen IX ZR 139/87

DRsp Nr. 1992/2633

Umfang der Haftung des Sachwalters

»Die persönliche Haftung des Sachwalters nach § 91, § 92 Abs. 1, § 42 VerglO ist ähnlich der des Konkursverwalters nach § 82 KO. Sie ist beschränkt auf die Verletzung vergleichsspezifischer Pflichten, die dem Sachwalter durch die Vergleichsregelung übertragen worden sind.«

Normenkette:

VerglO § 91, § 92 Abs. 1, § 42 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Sachwalter im Sinne des § 91 VerglO. Der Kläger verlangt von ihm Schadensersatz nach den §§ 92 Abs. 1, 42 VerglO wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages.

Am 4. Juli 1984 beantragte der Tischler J Sch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht bestellte durch Beschluß vom 5. Juli 1984 den Beklagten zum vorläufigen Verwalter. Im Termin vom 22. Oktober 1984 stimmten die Gläubiger einem Vergleichsvorschlag zu, dessen beide letzten Absätze wie folgt lauten: "Ich unterwerfe mich nach Bestätigung des angenommenen Vergleichsvorschlages der Überwachung durch den jetzigen vorläufigen Vergleichsverwalter Dr. F S als Sachwalter der Gläubiger.

Ich werde dem vorgeschlagenen Sachwalter nach Annahme des Vergleichsvorschlages und Bestätigung durch das Gericht unwiderruflich notarielle Vollmacht erteilen, mein gesamtes Vermögen zu veräußern und den Erlös an die Gläubiger abzuführen."