Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener Drittschuldnererklärung
BGH, Urteil vom 25.09.1986 - Aktenzeichen IX ZR 46/86
DRsp Nr. 1992/3569
Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener Drittschuldnererklärung
»a) Erfüllt der Drittschuldner die ihm in § 840 Abs. 1ZPO auferlegte Erklärungspflicht schuldhaft nicht, beschränkt sich seine für diesen Fall in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Haftung ausschließlich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluß verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen. Die Haftung bezieht sich nicht auf einen Schaden, der durch Unterlassen einer Pfändung aus weiteren Titeln des Gläubigers entstanden ist.b) Erfüllt der Drittschuldner durch die Verletzung seiner Erklärungspflicht zugleich den Tatbestand des § 826BGB, bestimmt sich der Umfang seiner Haftung nach dieser Vorschrift.«
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie als Drittschuldnerin die nach § 840 Abs. 1ZPO verlangte Erklärung vorsätzlich falsch abgegeben habe.
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