BGH - Urteil vom 25.09.1986
IX ZR 46/86
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 840 Abs. 1, § 840 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BGHZ 98, 291
DRsp IV(424)127d
JZ 1987, 46
MDR 1987, 138
NJW 1987, 64
WM 1986, 1392
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener Drittschuldnererklärung

BGH, Urteil vom 25.09.1986 - Aktenzeichen IX ZR 46/86

DRsp Nr. 1992/3569

Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener Drittschuldnererklärung

»a) Erfüllt der Drittschuldner die ihm in § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht schuldhaft nicht, beschränkt sich seine für diesen Fall in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Haftung ausschließlich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluß verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen. Die Haftung bezieht sich nicht auf einen Schaden, der durch Unterlassen einer Pfändung aus weiteren Titeln des Gläubigers entstanden ist. b) Erfüllt der Drittschuldner durch die Verletzung seiner Erklärungspflicht zugleich den Tatbestand des § 826 BGB, bestimmt sich der Umfang seiner Haftung nach dieser Vorschrift.«

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 840 Abs. 1, § 840 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie als Drittschuldnerin die nach § 840 Abs. 1 ZPO verlangte Erklärung vorsätzlich falsch abgegeben habe.