OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2009
23 U 18/07
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 767; HGB § 128; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 422 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-20 O 1/04,

Umfang der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 23 U 18/07

DRsp Nr. 2009/13805

Umfang der Haftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft

1. Einem Gesellschafter ist es verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, falls die Gesellschaft entsprechende Verpflichtungen in Darlehensverträgen eingegangen ist. 2. Wird ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB -Gesellschaft betrieben, so ist es aus wirtschaftlicher Sicht zwingend, die ansich unbeschränkte Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken. Daher ist eine Beschränkung der Haftung auf den dem Haftungsanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft entsprechenden Betrag rechtlich möglich und auch Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen erkennbar ist. 3. Bei Banken, die Publikumsgesellschaften kreditieren, kann man davon ausgehen, dass sie sich den Gesellschaftsvertrag vorlegen lassen und mit solchen Haftungsbeschränkungen rechnen. Einer Individualvereinbarung mit der Bank bedarf es daher nicht.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 767; HGB § 128; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 422 Abs. 1;

Gründe:

I.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: