BGH - Urteil vom 29.01.1987
IX ZR 36/86
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1, § 525, § 534 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 1
DRsp IV(416)290d
MDR 1987, 579
NJW 1987, 1335
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Umfang der Berufungsbegründung mit dem Ziel der Herabsetzung eines Geldbetrages

BGH, Urteil vom 29.01.1987 - Aktenzeichen IX ZR 36/86

DRsp Nr. 1992/3311

Umfang der Berufungsbegründung mit dem Ziel der Herabsetzung eines Geldbetrages

»Ist der Beklagte zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen vom Berufungsgericht als angemessen erachteten Betrag erreichen, muß die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, daß für Berufungsgericht und Prozeßgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte.«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1, § 525, § 534 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.