Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß den §§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig (vgl. Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 724 ZPO Rdnr. 13). Das Rechtsmittel hat aufgrund des in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringens der Antragstellerin Erfolg.
Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Dies ist hier der Fall.
Denn es kann nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringen der Antragstellerin nunmehr festgestellt werden, dass sie neue Gläubigerin der Ansprüche gegenüber dem Beklagten ist.
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