OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2000
20 U 191/99
Normen:
AVB § 12 Abs. 1 § 13 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/99

Überprüfung der Höhe der Gewinnbeteiligung

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 20 U 191/99

DRsp Nr. 2000/7117

Überprüfung der Höhe der Gewinnbeteiligung

Eine zivilrechtliche Überprüfung der Höhe der Gewinnbeteiligung kommt nicht in Betracht, sofern die Überschußbeteiligung sich bedingungsgemäß nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des Rentenversicherers richtet.. Dann kommt es allein maßgeblich darauf an, ob die von dem Versicherer vorgenommene Berechnung der Überschußbeteiligung dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan entspricht. Dies ist vom Versicherer substantiiert vorzutragen.

Normenkette:

AVB § 12 Abs. 1 § 13 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.1966 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Mit Ablauf der Beitragszahlung (01.12.1995) machte er von seinen vertraglichen Wahlrecht Gebrauch, statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu beanspruchen. Mit Abrechnungsschreiben vom 15.10.1995 teilte ihm die Beklagte die Höhe der Kapitalzahlung mit 57.087,00 DM (Kapitalabfindung von 30.280,00 DM zzgl. Überschußbeteiligung von 26.807,00 DM) mit, die in der Folgezeit ausgezahlt wurde.