Der Kläger hat bei der Beklagten mit Wirkung ab 01.12.1966 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Mit Ablauf der Beitragszahlung (01.12.1995) machte er von seinen vertraglichen Wahlrecht Gebrauch, statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu beanspruchen. Mit Abrechnungsschreiben vom 15.10.1995 teilte ihm die Beklagte die Höhe der Kapitalzahlung mit 57.087,00 DM (Kapitalabfindung von 30.280,00 DM zzgl. Überschußbeteiligung von 26.807,00 DM) mit, die in der Folgezeit ausgezahlt wurde.
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