Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in D.-N. Flur ..., Flurstück 3..., B...weg .... Er hat gegen die früheren Eigentümer des Nachbargrundstückes Flur ..., Flurstück 3.../2, B...weg ... beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten zum Grundstück B...weg ..., 35... D.-N. des Klägers, eine 3,5 m hohe und 15 m lange Betonstützmauer unter Beachtung der einschlägigen formell und materiell rechtlichen Vorschriften sowie DIN-Normen zu errichten.
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat mit Urteil vom 12. Oktober 1994 (Bl. 39 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 20. November 1996, Az.: 2 U 197/94 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 12. Oktober 1994 teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
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