OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.2006
5 U 192/05
Normen:
ZVG § 57 ; BGB § 566 ; BGB § 548 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 242/05

Übergang der Ausgleichsverpflichtung des Verpächters gegenüber dem Pächter für das Bebauen eines unbebauten Grundstücks auf einen Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 5 U 192/05

DRsp Nr. 2006/22406

Übergang der Ausgleichsverpflichtung des Verpächters gegenüber dem Pächter für das Bebauen eines unbebauten Grundstücks auf einen Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren

»1. Pachtet ein Pächter ein unbebautes Grundstück und bebaut er dieses unter Vereinbarung einer Ausgleichspflicht des Verpächters beim Heimfall, so geht diese Verpflichtung nicht auf den Erwerber des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung über, wenn diese Last bei der Grundstücksbewertung im Rahmen des Mindestgebotes nicht mitberücksichtigt wird. 2. Wird entgegen Leitzsatz 1 eine Ausgleichspflicht des Erwerbers bejaht, so verjährt der Anspruch des Pächters in der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB

Normenkette:

ZVG § 57 ; BGB § 566 ; BGB § 548 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus Pachtvertrag mit der Begründung geltend, die Beklagte sei durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren kraft Gesetzes in das Pachtverhältnis eingetreten.