OLG Köln - Beschluß vom 28.02.2001
13 W 8/01
Normen:
BGB §§ 138, 242, 826 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 288
WM 2002, 438
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 505/00

Überforderungseinwand gegen jahrzehntealten Vollstreckungsbescheid nach Tod des Ehegatten

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 13 W 8/01

DRsp Nr. 2001/11688

Überforderungseinwand gegen jahrzehntealten Vollstreckungsbescheid nach Tod des Ehegatten

1. Die in den 90er Jahren geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mithaftende stellt weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid dar.2. Bei Vollstreckungsbescheiden, die lange vor der Rechtsprechungsänderung für die Mithaftung finanziell überforderter Ehegatten erwirkt wurden (hier im Jahre 1983), müssen schon ganz besondere Umstände hinzukommen, um eine sittenwidrige Ausnutzung des Titels zu begründen.

Normenkette:

BGB §§ 138, 242, 826 ; ZPO § 767 ;

Gründe: