TUE/III.2 Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen
Autor: Rumpf
Deutsch-türkisches Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen
v. 28.05.1929 (RGBl. II 1930, S. 6)
Erster Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 1
(1) Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten genießen im Gebiete des anderen Staates in allem, was den gesetzlichen gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens angeht, die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen.
(2) Demgemäß haben sie freien Zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter denselben Bedingungen und in derselben Weise wie die eigenen Staatsangehörigen auftreten.
Art. 2
(1) Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, darf den in einem der beiden Länder ansässigen Angehörigen des einen Staates, die vor den Gerichten des anderen Staates als Kläger oder Intervenienten auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes auferlegt werden.
(2) Das Gleiche gilt für die Vorauszahlung, die von dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wäre.
Art. 3
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