BGH - Beschluß vom 10.04.2002
XII ZR 256/99
Normen:
ZPO § 727 ; BGB § 426 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Titelumschreibung nach Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner

BGH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 256/99

DRsp Nr. 2002/7023

Titelumschreibung nach Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang eine Rechtsnachfolge i.S. des § 727 ZPO begründet. Für eine Titelumschreibung ist jedoch jedenfalls dort kein Raum, wo dem Gläubiger kein Ausgleichsanspruch zusteht.

Normenkette:

ZPO § 727 ; BGB § 426 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).