BayObLG - Beschluß vom 28.09.2000
2Z BR 45/00
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 32
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 877/00
AG Nürnberg 1 UR II 32/97 ,

Teppichboden, Teppiche und PVC

BayObLG, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 45/00

DRsp Nr. 2000/9499

Teppichboden, Teppiche und PVC

»Die Verpflichtung, die Fußböden bestimmter Räume einer Eigentumswohnung mit Teppichboden zu belegen, wird durch die Verlegung eines Fußbodenbelags aus PVC oder durch das Auflegen loser Teppiche nicht ausreichend erfüllt.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, wobei die Wohnung der Vollstreckungsschuldner im 3. Stock unmittelbar über der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers liegt. Die Räume der Wohnungen waren ursprünglich mit Teppichböden ausgestattet. Nach Erwerb ihrer Wohnung im Jahr 1995 ließen die Vollstreckungsschuldner im Wohnzimmer, im Gang, in der Küche, im Bad und in der Toilette Fliesen verlegen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wurden die Vollstreckungsschuldner durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 17.2.1999 verurteilt, in ihrer Wohnung im 3. Obergeschoß "die Fußböden im Wohnzimmer, Flur und WC mit Teppichboden sowie in der Küche mit PVC zu belegen".