I.
Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, wobei die Wohnung der Vollstreckungsschuldner im 3. Stock unmittelbar über der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers liegt. Die Räume der Wohnungen waren ursprünglich mit Teppichböden ausgestattet. Nach Erwerb ihrer Wohnung im Jahr 1995 ließen die Vollstreckungsschuldner im Wohnzimmer, im Gang, in der Küche, im Bad und in der Toilette Fliesen verlegen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wurden die Vollstreckungsschuldner durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 17.2.1999 verurteilt, in ihrer Wohnung im 3. Obergeschoß "die Fußböden im Wohnzimmer, Flur und WC mit Teppichboden sowie in der Küche mit PVC zu belegen".
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