I.
Die Parteien sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Betreff bezeichneten Grundstücks. Mit Beschluss vom 18.07.2000 ordnete das Amtsgericht auf den am 11.07.2000 eingegangenen Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Bereits vorher, nämlich mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 65/2000/II vom 28.04.2000 hatte der Beteiligte zu 3 wegen rückständiger Steuerforderungen gegenüber der Antragstellerin deren Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück und auf Verteilung des Erlöses gepfändet sowie dessen Einziehung angeordnet. Diese Verfügung wurde dem Antragsgegner als Drittschuldner am 10.05.2000 durch Niederlegung zugestellt.
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