OLG Thüringen - Beschluss vom 09.03.2001
6 W 819/00
Normen:
ZVG § 180 ; ZPO § 829, § 857 ;
Fundstellen:
ZfIR 2001, 860
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 673/00

Teilungsversteigerung; Antragsrecht; Pfändung

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 819/00

DRsp Nr. 2001/9710

Teilungsversteigerung; Antragsrecht; Pfändung

»Der Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung und Auskehrung des Erlöses gepfändet wurde, ist hinsichtlich der Teilungsversteigerung des Grundstücks ohne Zustimmung des Pfändungspfandrechtsgläubigers antragsberechtigt.«

Normenkette:

ZVG § 180 ; ZPO § 829, § 857 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Betreff bezeichneten Grundstücks. Mit Beschluss vom 18.07.2000 ordnete das Amtsgericht auf den am 11.07.2000 eingegangenen Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Bereits vorher, nämlich mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. 65/2000/II vom 28.04.2000 hatte der Beteiligte zu 3 wegen rückständiger Steuerforderungen gegenüber der Antragstellerin deren Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück und auf Verteilung des Erlöses gepfändet sowie dessen Einziehung angeordnet. Diese Verfügung wurde dem Antragsgegner als Drittschuldner am 10.05.2000 durch Niederlegung zugestellt.