Teilrechtskraft durch Forderungsverzicht in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluß vom 04.07.1988 - Aktenzeichen II ZR 334/87
DRsp Nr. 1992/2395
Teilrechtskraft durch Forderungsverzicht in der Berufungsinstanz
»Wird in der Berufungsinstanz auf einen Teil der streitigen Forderung verzichtet, so bewirkt dies regelmäßig nur dann eine Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils, wenn zugleich hinsichtlich des damit nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird.«
Die Anrufung des Prozeßgerichts ist zulässig (§ 576 Abs. 1ZPO), kann aber zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung führen.
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