LG Köln, vom 20.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 213/99
Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis im Erzwingungsverfahren - Widerlegung ungewöhnlicher Postlaufzeit bei Warenzusendung - Grundlagen und Bemessungsfaktoren der Verhängung von Ordnungsgeld
OLG Köln, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 6 W 21/00
DRsp Nr. 2001/684
Tatsächliche Vermutung und Anscheinsbeweis im Erzwingungsverfahren - Widerlegung ungewöhnlicher Postlaufzeit bei Warenzusendung - Grundlagen und Bemessungsfaktoren der Verhängung von Ordnungsgeld
1. Die Beweisführungslast des Gläubigers für ein Verschulden des Schuldners im Verfahren nach § 890ZPO wird jedenfalls durch eine tatsächliche Vermutung oder einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen schuldbegründender Umstände erheblich erleichtert.Da eine Postlaufzeit von bis zu 14 Tagen (hier: für bestellte CD-Rom's) äußerst ungewöhnlich ist, spricht eine derartige Vermutung für eine zeitnahe Aufgabe der Sendung vor deren Zugang. Dem Schuldner obliegt es alsdann seinerseits Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die zur Entkräftung dieser aus der Lebenserfahrung gewonnenen tatsächlichen Vermutung führen.2. Zu den Grundlagen und Bemessungsfaktoren der Verhängung von Ordnungsgeldern.
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