SchlHOLG - Beschluss vom 20.08.2001
16 W 130/01
Normen:
ZPO § 850b Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 189
OLGReport-Schleswig 2002, 59
Rpfleger 2002, 87
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 233/00
AG Eckernförde, - Vorinstanzaktenzeichen 10 M 1605/99

Taschengeldpfändung wegen vorehelicher Darlehensschuld

SchlHOLG, Beschluss vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 16 W 130/01

DRsp Nr. 2001/16594

Taschengeldpfändung wegen vorehelicher Darlehensschuld

Die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Absatz 2 ZPO unterliegt strengen Anforderungen, wenn Taschengeld wegen vorehelicher Darlehensschuld gepfändet werden soll.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.

1. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin nicht deshalb unzulässig, weil im Rubrum der Beschwerdeschrift versehentlich die Gläubigerin falsch bezeichnet worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise beim Landgericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, eingelegt worden. Dann kommt es in entsprechender Anwendung des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob das Landgericht selbst eindeutig feststellen konnte, welcher Beschluss angefochten werden sollte. Daran bestanden für das Landgericht keine Zweifel, weil alle anderen Angaben des Rubrums, insbesondere das Aktenzeichen und das Entscheidungsdatum zutreffend von der Schuldnerin in der Beschwerdeschrift angegeben worden sind.

Jederzeit behebbare Identitätszweifel sind selbst in Berufungssachen unschädlich (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 518 Rn. 33).