BVerfG - Beschluß vom 09.07.1993
2 BvR 1659/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 765a § 775 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erreichung des Prozessziels auf andere Weise

BVerfG, Beschluß vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1659/92

DRsp Nr. 2005/15178

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erreichung des Prozessziels auf andere Weise

Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, wenn der Beschwerdeführer auch ohne die Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts in der Lage ist, im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen, was er mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen könnte. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Beschwerdeziel auch mit Hilfe von Einwendungen nach § 775 ZPO erreicht werden kann.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 765a § 775 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).