Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr drohende Räumung ihrer Mietwohnung im Wege der Zwangsvollstreckung.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90,
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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