OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.04.1998
14 W 36/97
Normen:
ZPO §§ 3, 6 ;
Fundstellen:
Justiz 1999, 446

Streitwert: Grundbuch - Berichtigung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 14 W 36/97

DRsp Nr. 2001/5540

Streitwert: Grundbuch - Berichtigung

Wird mit der Grundbuchberichtigungsklage in erster Linie bezweckt, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das Grundstück zu schaffen, so bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 6 Satz 1 ZPO, sondern nach § 3 ZPO; er richtet sich dann nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Entscheidung.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde (AS 183) gegen die landgerichtliche Entscheidung (AS 163), welcher das Landgericht mit Beschluss vom 03. Juni 1997 (AS 231) nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht den Streitwert für das Versäumnisurteil vom 21. August 1996 auf 100.000 DM festgesetzt.

Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von E. dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer das näher bezeichneten Grundstücks anstelle der Beklagten Herr E. eingetragen wird.