I.
Die Beschwerde (AS 183) gegen die landgerichtliche Entscheidung (AS 163), welcher das Landgericht mit Beschluss vom 03. Juni 1997 (AS 231) nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§
Der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs von E. dahingehend zuzustimmen, dass als Eigentümer das näher bezeichneten Grundstücks anstelle der Beklagten Herr E. eingetragen wird.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|