I. Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 24. Januar 2002 zur Zahlung von 507,75 EURO nebst Zinsen verpflichtet. Mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 2002 erklärte er gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Mietnachzahlung für die Zeit von Januar bis September 2001 in Höhe von 9 x 127,68 DM = 1.149,12 DM = 587,54 EURO. Mit seiner im September 2002 erhobenen Klage hat er unter Hinweis auf diese Aufrechnung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, den Titel an ihn herauszugeben.
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