BGH - Beschluß vom 09.06.2004
VIII ZB 124/03
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1305
FamRZ 2004, 1477
InVo 2004, 514
JurBüro 2004, 540
MDR 2004, 1253
NJW 2004, 2904
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Streitwert für Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

BGH, Beschluß vom 09.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 124/03

DRsp Nr. 2004/11594

Streitwert für Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

»Der Wert einer Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Besitz des Titels, das bei Vorliegen eines die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärenden Urteils darauf gerichtet ist, einen Mißbrauch des Titels durch den Gläubiger zu verhindern, und unter Umständen nicht zusätzlich wertmäßig ins Gewicht fallen kann.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nach einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 24. Januar 2002 zur Zahlung von 507,75 EURO nebst Zinsen verpflichtet. Mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 20. Februar 2002 erklärte er gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Mietnachzahlung für die Zeit von Januar bis September 2001 in Höhe von 9 x 127,68 DM = 1.149,12 DM = 587,54 EURO. Mit seiner im September 2002 erhobenen Klage hat er unter Hinweis auf diese Aufrechnung begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, den Titel an ihn herauszugeben.