OLG Köln - Beschluß vom 23.06.1995
16 W 36/95
Normen:
ZPO § 1044b Abs. 1, Abs. 3 ;

Streitwert für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Teilerfüllung

OLG Köln, Beschluß vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 16 W 36/95

DRsp Nr. 1996/8637

Streitwert für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Teilerfüllung

Der Streitwert für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs richtet sich dann nicht nach dem vollen Wert des Gegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wurde, wenn nur noch ein Teilbetrag aus dem Vergleich vollstreckt werden kann, weil der Rest bereits unstreitig erfüllt ist.

Normenkette:

ZPO § 1044b Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin beantragte am 7.9.1994, einen am 1. und 7.3.1994 geschlossenen Anwaltsvergleich der Parteien für vollstreckbar zu erklären. In diesem Vergleich hatte der Antragsgegner die Verpflichtung übernommen, an die Antragstellerin 99.000 US-Dollar zu zahlen. Durch Beschluß vom 16.2.1995 hat das Landgericht dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf 150.000 DM festgesetzt. Gegen die Höhe dieses Wertes richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung führt er aus, es müsse berücksichtigt werden, daß er im Zeitpunkt des Antrages der Antragstellerin auf den Vergleichsbetrag 54.000 Dollar und als der Beschluß des Landgerichts erging 64.000 Dollar gezahlt habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.