Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubiger eine Heraufsetzung des Streitwerts für das (erledigte) Vollstreckungsverfahren nach §
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Abschn. I Ziff. 8 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563) den Streitwert auf 1/4 des Streitwertes der Hauptsache festgesetzt. Dieses Hauptsacheverfahren (Erkenntnisverfahren) betraf die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für die beiden streitgenossenschaftlich klagenden Vollstreckungsgläubiger und führte zu dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.12.1998 - 5 K 5072/96 -, mit dem die Vollstreckungsschuldnerin zur Neubescheidung der Aufenthaltsgenehmigungsbegehren verpflichtet wurde.
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