OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2007
1 W 14/07
Normen:
ZPO § 3 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 996
ZVI 2007, 364
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 209/06

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 1 W 14/07

DRsp Nr. 2007/7199

Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

»1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147). 2. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).«

Normenkette:

ZPO § 3 § 767 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.