OLG Koblenz - Beschluss vom 04.07.2007
5 W 503/07
Normen:
ZPO § 3 § 935 ; AVBGasV § 16 § 33 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 55
OLGReport-Koblenz 2008, 248
WuM 2008, 37
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 61/07

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Einstellung der Energieversorgung durch einen Gasversorger

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 5 W 503/07

DRsp Nr. 2008/22360

Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Einstellung der Energieversorgung durch einen Gasversorger

»Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gaskunde das Versorgungsunternehmen daran hindern will, die weitere Energieversorgung einzustellen, richtet sich nicht nach dem Wert künftiger Gaslieferungen, sondern nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Antragsteller im Falle der Sperre droht. Erfordert sie den Einbau einer anderen Heizungsanlage, kann auf deren Kosten abgestellt werden. Wegen des vorläufigen Charakters der erstrebten Regelung ist ein Abschlag von 2/3 vorzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 935 ; AVBGasV § 16 § 33 ;

Gründe:

Das gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Der Streitwert für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf 3.000 EUR herabzusetzen.