KG - Beschluss vom 05.01.2009
2 U 125/06
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 767;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 486
KGReport 2009, 551
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 366/05

Streitwert der Vollstreckungsgegenklage; Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Klageabweisung

KG, Beschluss vom 05.01.2009 - Aktenzeichen 2 U 125/06

DRsp Nr. 2009/13827

Streitwert der Vollstreckungsgegenklage; Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Klageabweisung

1a. In einem Vollstreckungsabwehrklageverfahren (§ 767 ZPO) entspricht der Beschwerdewert im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Differenz zwischen dem Betrag der Hauptforderung, die der Beklagte meint, noch aus dem Titel vollstrecken zu können, und dem Betrag der Hauptforderung, die dem Beklagten bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers noch zustünde. 1b. Eine sich daneben ergebende Differenz hinsichtlich der Kostenerstattungs- und Zinsansprüche des Beklagten bleibt außer Betracht. 2. Wird nach dem Berufungsantrag das gesamte erstinstanzliche Urteil, mit dem eine Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen wurde, angegriffen, und wird in der Berufungsbegründung das erstinstanzliche Urteil aber nur in Teilen beanstandet, so ist die Berufung hinsichtlich derjenigen Teile, die in der Berufungsbegründung nicht beanstandet werden, mangels Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzulässig. Hinsichtlich der übrigen Teile, ist die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn der Wert derjenigen Berufungsteile, die nicht schon mangels Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu verwerfen sind, 600 EUR nicht übersteigt.

Tenor: