Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Da mit ihr eine Herabsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Beschwerdeschriftsatz als im Namen der Beklagten anzusehen, die durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung auch beschwert sind.
Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet, da der Streitwert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf 542.500,-- DM, sondern auf lediglich 271.250,-- DM festzusetzen ist.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|