Die Beklagte war Gläubigerin einer in notarieller Urkunde titulierten Kaufpreisforderung von 650.000 DM. Nachdem sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde in Höhe des vollen Betrages hatte erteilen lassen, teilte sie den Schuldnern mit, sie werde - nur - in Höhe von 250.000 DM vollstrecken. Daraufhin erhoben die Schuldner insoweit
Zwangsvollstreckungsgegenklage und beriefen sich auf Erfüllung.
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