OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.09.2000
9 W 69/00
Normen:
GKG § 15 § 61 § 65 Abs. 1 § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 2 § 261 Abs. 2 § 297 § 308 Abs. 2 § 91 § 92 § 91 a § 93 § 344 Abs. 1 § 96 § 269 Abs. 3 ; KostVfg § 32 Abs. 9 § 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1457
OLGReport-Düsseldorf 2000, 477
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 278/99

Streitwert bei Klageerweiterung nach Schluß der mündlichen Verhandlung; Hilfsaufrechnung bei Aberkennung der Klageforderung in der Berufungsinstanz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2000 - Aktenzeichen 9 W 69/00

DRsp Nr. 2001/12912

Streitwert bei Klageerweiterung nach Schluß der mündlichen Verhandlung; Hilfsaufrechnung bei Aberkennung der Klageforderung in der Berufungsinstanz

»1. Über eine Klageerweiterung nach Schluß der mündlichen Verhandlung kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entschieden werden. Eine solche Klageerweiterung führt daher nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. 2. Der Streitwert erhöht sich nicht um den Wert der Hilfsaufrechnung, wenn zwar das Landgericht über die Hilfsaufrechnung entscheidet, das Berufungsgericht aber die Klageforderung für unbegründet erachtet.«

Normenkette:

GKG § 15 § 61 § 65 Abs. 1 § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 2 S. 2 § 25 Abs. 4 ; ZPO § 256 Abs. 2 § 261 Abs. 2 § 297 § 308 Abs. 2 § 91 § 92 § 91 a § 93 § 344 Abs. 1 § 96 § 269 Abs. 3 ; KostVfg § 32 Abs. 9 § 3 ;

Gründe:

Die Beklagte war Gläubigerin einer in notarieller Urkunde titulierten Kaufpreisforderung von 650.000 DM. Nachdem sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde in Höhe des vollen Betrages hatte erteilen lassen, teilte sie den Schuldnern mit, sie werde - nur - in Höhe von 250.000 DM vollstrecken. Daraufhin erhoben die Schuldner insoweit

Zwangsvollstreckungsgegenklage und beriefen sich auf Erfüllung.