LAG München - Beschluss vom 02.05.2006
7 Ta 138/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 17191/05

Streitwert bei außerordentlicher und vorsorglich erklärter ordentlicher Kündigung

LAG München, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 138/06

DRsp Nr. 2007/1057

Streitwert bei außerordentlicher und vorsorglich erklärter ordentlicher Kündigung

»Bewertung mehrerer Kündigungen, die in einem Verfahren angegriffen werden. Bewertung einer außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

III. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.