BGH - Beschluß vom 16.01.1991
XII ZR 244/90
Normen:
ZPO §§ 3, 6, 771 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 18
FamRZ 1991, 547
FuR 1991, 166
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 75/89

Streitwert: [unechte] Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - Teilungsversteigerung

BGH, Beschluß vom 16.01.1991 - Aktenzeichen XII ZR 244/90

DRsp Nr. 2001/5445

Streitwert: [unechte] Drittwiderspruchsklage - Interventionsklage - Teilungsversteigerung

1. Wird gegen die Versteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung gem. § 180 ZVG geklagte, ist der Streitwert nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzen. 2. Das Interesse des Widerspruchsklägers am Bestehenbleiben der Gemeinschaft an dem Grundstück und an einer Veräußerung nicht unter Wert ist mit einem Bruchteil des Grundstückswertes (hier: 1/10 des Miteigentumsanteils) zu bemessen.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 6, 771 ; ZVG § 180 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, Widerspruchsklage erhoben, um die von diesem betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem Hausgrundstück der Parteien (§ 180 Abs. 1 ZVG) zu verhindern, weil die Teilungsversteigerung unzulässig sei. Das Grundstück lasse sich real teilen; zumindest aber sei die Versteigerung rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 25.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.