I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, Widerspruchsklage erhoben, um die von diesem betriebene Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem Hausgrundstück der Parteien (§ 180 Abs. 1 ZVG) zu verhindern, weil die Teilungsversteigerung unzulässig sei. Das Grundstück lasse sich real teilen; zumindest aber sei die Versteigerung rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 25.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|