BayObLG - Beschluß vom 10.05.1999
5 St RR 89/99
Normen:
StGB § 156 ; ZPO § 807 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 93
NStZ 1999, 563
wistra 1999, 398

Strafbarkeit nach § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO wegen falscher Angaben über debitorische Girokonten

BayObLG, Beschluß vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 5 St RR 89/99

DRsp Nr. 1999/10428

Strafbarkeit nach § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO wegen falscher Angaben über debitorische Girokonten

»1. Nach § 156 StGB sind als Verstoß gegen die gesetzlich bestimmte auf § 807 ZPO beruhende - Aussagepflicht nur solche falschen Angaben strafbar, die sich auf einen Gegenstand mit gegenwärtig konkret greifbarem Vermögenswert beziehen.2. Das bedeutet für debitorische Girokonten die Notwendigkeit der Feststellung einer Kontokorrentabrede mit Dispositionskredit, der zur Zeit der Abgabe der Versicherung an Eides Statt noch nicht voll ausgeschöpft ist, so daß dem Schuldner die Möglichkeit der Inanspruchnahme und Abrufung des (restlichen) Kontokorrentkredits verbleibt, wodurch wiederum dem Gläubiger die Möglichkeit der Pfändung des entsprechenden Auszahlungsanspruchs eröffnet wird.«

Normenkette:

StGB § 156 ; ZPO § 807 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 18.11.1998 wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 DM.

Das Landgericht verwarf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, mit Urteil vom 11.1.1999.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Gründe: