Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.
Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1995 bei der Beklagten, die unter anderem in P2xxxxxxx ein M2xxxxxxx betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.05.1995 (Bl. 3 ff.d.A.) als Auslieferungsfahrer beschäftigt.
Im Arbeitsvertrag war unter § 1 Nr. 2 unter anderem vereinbart, dass der Kläger als Vollzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt wurde. Nach § 4 Nr. 2. betrug das vereinbarte Entgelt seinerzeit 21,25 DM je Stunde.
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