OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2002
23 U 82/01
Normen:
HGB § 142 ; BGB § 123 § 282 § 255 §§ 249 f. ; StBerG § 68 ; AO § 75 § 45 § 45 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 4 § 287 § 711 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 709 S. 2 § 108 Abs. 1 S. 2 n.F. ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 149/00

Steuerberaterhaftung- Eintritt in GbR, Haftung des Neugesellschafters - Haftung für Steuerschulden, § 75 AO - Belehrungspflichten zur Steuerhaftung - Feststellungs-, Freistellungs- oder Zahlungsklage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen 23 U 82/01

DRsp Nr. 2002/6701

Steuerberaterhaftung- Eintritt in GbR, Haftung des Neugesellschafters - Haftung für Steuerschulden, § 75 AO - Belehrungspflichten zur Steuerhaftung - Feststellungs-, Freistellungs- oder Zahlungsklage

1. Liegt der Schaden des Mandanten in der Belastung mit einer Steuerverbindlichkeit und ist die Festsetzung der Steuerschuld noch nicht bestandskräftig geworden, braucht der Mandant sich ausnahmsweise nicht auf die Feststellungsklage verweisen zu lassen, sondern kann vom Steuerberater Freistellung verlangen, wenn gegen ihn die Vollstreckung betrieben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckung bisher fehlgeschlagen ist.2. Der Steuerberater, der seinen Mandanten beim Abschluss eines Vertrages über den Erwerb eines Anteils an einer BGB -Gesellschaft berät, muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er nach Eintritt in die Gesellschaft mit seinem Gesellschaftsanteil ohne die zeitliche Begrenzung gemäß § 75 AO für bis zu seinem Eintritt begründete Steuerverbindlichkeiten haftet und dass die Begrenzung der Haftung gemäß § 75 AO nur bei Erwerb des Unternehmens durch Einzelrechtsübertragung möglich ist.